Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages ge- troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  3. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermö- gen i.S. des § 310 BGB.
  4. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen

    1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
    2. An Abbildungen, Prospekten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt ins- besondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
    3. Der Besteller ist an ein von ihm abgegebenes Angebot 2 Wochen ab Eingang des Angebotes bei uns gebunden. Wir können ein Angebot durch Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware binnen vor- genannter Zeit annehmen.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

      1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt gelten unsere Preise „ab Auslieferungs- stelle“ („ex works“, Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung, Transport, Transportversicherung und Mehrwertsteuer.
      2. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. der jeweils von darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
      3. Sofern auf unseren Rechnungen nichts anderes vermerkt ist, sind alle Rechnungen binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar, bei Zahlung (Wertstellung) binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Bei Verzug des Bestellers können wir zudem eine Pauschale in Höhe von Euro 40.- für Mahnkosten nach § 288 Abs. V BGB berechnen.
      4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
      5. Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
      6. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände be- kannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um- Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
      7. Unsere Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftliches erklärt ist oder der Besteller Verbraucher ist, keine Festpreise. Wir sind insbesondere berechtigt, bei vereinbarten Lieferzeiten von über 4 Wochen den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preis zu berechnen. Fehlt eine Preisverein- barung, so gelten die am Tage der Lieferung geltenden Preise gemäß unserer Preisliste.

4. Lieferzeit

    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers (einschließlich der Zahlungsverpflichtungen) voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
    2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate, so sind wir und der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
    3. Setzt uns der Besteller nach unserem Verzug eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung vertragswesentlicher oder von Kardinal- pflichten beruhte.
    4. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 3 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung entgegenzunehmen (Hauptpflicht).
    6. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht

5. Gefahrübergang, Transport

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel bei Verträgen mit Unternehmern „ex works“ (Incoterms 2020).
  2. Den Transportweg bestimmen wir nach billigem Ermessen, sofern keine bestimmte Transportart vereinbart wird. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Sichtbare Frachtschäden sind sofort bei der Warenübergabe durch den Spediteur oder Frachtführer zu beanstanden und auf dem Frachtbrief zu vermerken.

6. Mängelgewährleistung

  1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Wareneingang uns in Textform anzuzeigen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung durch den Besteller in Textform uns zugeht. Stellt der Besteller einen Mangel fest, ist er verpflichtet, uns die beanstandete Sache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und für die Prüfung eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
  2. Ist der Besteller Unternehmer, so bestehen keine Mängelansprüche, wenn nur unerhebliche Abwei- chungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
  3. Geringfügige optische Abweichungen, die z.B. auf Grund des gewählten Materials (z.B. in Farbe oder Maserung von Naturprodukten) oder auf Grund der Fertigung auftreten können, sind keine Mängel, wenn die durch den Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nur unerheblich beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für Verbesserungen in Konstruktion und Ausführung.
  4. Alle unsere Spezifikationen, insbesondere in Prospekten, Werbemitteln u.ä., sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  5. Rügt der Besteller aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstanden angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder –Feststellung dem Besteller zu berechnen.
  6. Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen des gelieferten Produktes an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen.
  7. Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unser Einverständnis Mängel selbst zu beseitigen, wenn nicht die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen.
  8. Mängelansprüche, insbesondere Sachmängelansprüche, verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung, es sei denn, wir hätten diese Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und arglistig verschwie- gen. Dies gilt auch für etwaig abgegebene und uns bindende Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Für Verjährungsfristen für Mangelansprüche, die gesetzlich länger als 2 Jahre betragen (z.B. für Bauwerke und Teile, die für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 1 Nr. 2 b) BGB), gelten die gesetzlichen Fristen. Ebenso gelten die ge- setzlichen Fristen für einen etwaigen Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden. Bedarf es aufgrund mangelhafter Leistung einer Nacherfüllung, so wird die Verjährung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur gehemmt, nicht aber erneut in Lauf gesetzt. Rückgriffsansprüche bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und auch nur in dem gesetzlich bestimmten Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Rückgriffsansprüche setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, voraus.
  9. Bevor der Besteller weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl, ist diese unmöglich, dem Besteller unzumutbar oder verweigern wir die Nacherfüllung, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen gilt Ziff. 7 dieser Bedingungen
  10. Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt darüber hinaus folgendes: Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, unsere Leistungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach un- serer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung aus- reichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder unsere Leistung so ändern oder neu erbringen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung unserer Leistung nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziff. 7.

7. Schadensersatz

  1. Die Geltendmachung von Schadensersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf unserer mangelhafter Leistung beruhen, ist ausgeschlossen, wenn wir den Mangel nicht verschuldet
  2. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche (im folgenden „Schadensersatzansprüche„) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind
  3. Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1, 4 Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für Verletzungen des Lebens, oder bei Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) oder bei fahrlässiger erheblicher Pflichtverletzung. Im Falle unserer Fahrlässigkeit ist unsere Haftung in jedem Fall auf den vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt. In keinem  Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Änderungen der Beweislast sind mit diesen Regelungen in Ziff. 7 nicht verbunden.
  4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller richtet sich nach Ziff 8, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Beauftragten.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen  aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Sache zurückzunehmen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
  4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)ab,dieihmausderWeiterveräußerunggegenseineAbnehmeroderDrittererwachsen,undzwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für  uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der ge- lieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
  6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% über- steigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Liefern wir ins Ausland, so gilt folgendes:

8. Befindet sich der Liefergegenstand außerhalb Deutschlands, so gilt: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeter Beträge geliefert, so bleibt er bis zur voll- ständigen Zahlung unser Eigentum, so weit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art aus- üben. Der Besteller ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Liefergegenstand treffen

9. Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, 90429 Nürnberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Der Erfüllungsort ist, für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens in 91747 Westheim.

10. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

    1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.